PräferenzakteLieferantenerklärungen

Langzeit-Lieferantenerklärung: Fristen, Gültigkeit und Vorlage

Von Mahmoud Halimeh, Gründer, Präferenzakte

Die kurze Antwort: Eine Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) enthält nach Art. 62 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 drei Daten – Ausfertigungsdatum, Anfangsdatum, Ablaufdatum. Das Anfangsdatum darf höchstens 12 Monate vor und höchstens 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Das Ablaufdatum darf höchstens 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen – nicht nach dem Ausfertigungsdatum.

Diese Unterscheidung ist der mit Abstand häufigste Formfehler in der Praxis. Sie ist außerdem rein rechnerisch und damit das Erste, was eine Zollprüfung kontrolliert.

Fristenrechner

Tragen Sie die drei Daten aus der Erklärung ein. Die Prüfung läuft vollständig in Ihrem Browser — es werden keine Eingaben übertragen oder gespeichert.

Tag, an dem die Erklärung erstellt wurde („Ort und Datum“).

Beginn der Geltungsdauer. Höchstens 12 Monate vor und 6 Monate nach der Ausfertigung.

Ende der Geltungsdauer. Höchstens 24 Monate nach dem Anfangsdatum.

Sobald ein Ausfertigungsdatum eingetragen ist, erscheint hier das zulässige Zeitfenster.

Rechtsgrundlage: Art. 62 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Was eine Lieferantenerklärung ist – und was sie nicht ist

Eine Lieferantenerklärung ist kein Präferenznachweis. Sie geht nie an eine Drittlandszollbehörde. Sie läuft innerhalb der EU, vom Lieferanten an seinen gewerblichen Kunden, und sie ist die Beweisgrundlage, auf der dieser Kunde später selbst einen echten Präferenznachweis ausstellen darf – eine EUR.1 oder eine Erklärung zum Ursprung.

Wer diese Richtung verwechselt, baut seine gesamte Präferenzkalkulation auf dem falschen Dokument auf. Die Abgrenzung steht weiter unten in diesem Text.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung ist der Regelfall im laufenden Geschäft: Statt jeder Sendung ein eigenes Papier beizulegen, deckt ein Dokument alle Sendungen derselben Waren in einem definierten Zeitraum ab (Art. 62 Abs. 1 UZK-DVO).

Die drei Daten nach Art. 62 Abs. 2 UZK-DVO

Datum Was es bezeichnet Zulässiger Rahmen
Ausfertigungsdatum Tag, an dem die Erklärung erstellt wird (Feld „Ort und Datum“) frei
Anfangsdatum Beginn der Geltungsdauer frühestens 12 Monate vor, spätestens 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum
Ablaufdatum Ende der Geltungsdauer höchstens 24 Monate nach dem Anfangsdatum

Rechenbeispiele

Beispiel 1 – der Normalfall zum Jahreswechsel. Ausfertigung am 15. Oktober 2026, Anfangsdatum 1. Januar 2027, Ablaufdatum 31. Dezember 2027. Zulässig: Das Anfangsdatum liegt rund 2,5 Monate nach der Ausfertigung (erlaubt sind 6), die Geltungsdauer beträgt 12 Monate (erlaubt sind 24).

Genau diese Konstellation ist der Grund, warum die Saison im Oktober und November liegt und nicht im Januar: Die 6-Monats-Regel erlaubt es, die Erklärungen für das kommende Jahr im Herbst einzusammeln.

Beispiel 2 – rückwirkende Abdeckung. Ausfertigung am 1. März 2026, Anfangsdatum 1. April 2025, Ablaufdatum 31. März 2027. Zulässig: Das Anfangsdatum liegt 11 Monate vor der Ausfertigung (erlaubt sind 12). Das Ablaufdatum darf höchstens 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, hier also spätestens auf dem 1. April 2027 – der 31. März 2027 bleibt knapp darunter.

Beispiel 3 – der klassische Fehler. Ausfertigung am 1. März 2026, Anfangsdatum 1. April 2025, Ablaufdatum 31. Dezember 2027. Unzulässig: Vom Anfangsdatum aus gerechnet sind das 33 Monate. Wer vom Ausfertigungsdatum aus rechnet, kommt auf 22 Monate und hält das Dokument für korrekt. Die 24-Monats-Grenze läuft aber ab dem Anfangsdatum.

Der Ablauf beendet nicht die Beweiskraft

Ein verbreitetes Missverständnis: Nach dem Ablaufdatum ist die Erklärung nicht wertlos. Sie deckt weiterhin alle Sendungen ab, die innerhalb des Zeitraums befördert wurden. Ablauf heißt: keine neuen Sendungen mehr abgedeckt. Deshalb müssen abgelaufene Erklärungen archiviert und nicht entsorgt werden – eine Nachprüfung kann Jahre später kommen.

Welcher Anhang gilt für welchen Fall

Der Wortlaut ist verbindlich vorgeschrieben. Frei formulierte oder „verbesserte“ Fassungen sind der zweithäufigste Beanstandungsgrund.

Anhang Dokument Wann
22-15 Lieferantenerklärung, Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Einzelsendung
22-16 Langzeit-Lieferantenerklärung, Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Der Regelfall im laufenden Geschäft
22-17 Lieferantenerklärung, Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Einzelsendung; legt die verwendeten Vormaterialien offen
22-18 Langzeit-Lieferantenerklärung, Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Laufendes Geschäft

„Ohne Präferenzursprungseigenschaft“ bedeutet nicht „ohne Ursprung“. Die Anhänge 22-17 und 22-18 sind ebenfalls Präferenzrecht: Sie legen Bezeichnung, HS-Position und Wert der eingesetzten Vormaterialien offen, damit der Kunde kumulieren und selbst kalkulieren kann. Mit dem IHK-Ursprungszeugnis hat das nichts zu tun – das gehört in das getrennte Recht des nichtpräferenziellen Ursprungs.

Pflichtangaben: die Checkliste

Eine LLE nach Anhang 22-16 ist nur vollständig, wenn sie enthält:

  1. Warenbezeichnung und die handelsübliche Bezeichnung aus den Rechnungen – in der Regel die Artikel- oder Modellnummer
  2. Name der Firma, an die geliefert wird – an zwei Stellen im Formular, identisch
  3. Ursprungsland oder -gebiet – bei EU-Waren „Europäische Union“
  4. Land, Ländergruppe oder Gebiet des Präferenzverkehrs, für den die Erklärung gilt
  5. Kumulierungsangabe, soweit im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum erforderlich – genau ein Feld angekreuzt
  6. Anfangs- und Ablaufdatum des Geltungszeitraums
  7. Der Unterrichtungssatz: die Verpflichtung, den Empfänger umgehend zu informieren, wenn die Erklärung ihre Geltung verliert
  8. Die Belegverpflichtung gegenüber den Zollbehörden
  9. Ort und Datum der Ausfertigung
  10. Name und Stellung der verantwortlichen natürlichen Person sowie Firma und Anschrift
  11. Unterschrift – oder eine der beiden zulässigen Alternativen, siehe unten

Wie die Warenbezeichnung aussehen muss

Es gibt kein vorgeschriebenes Format. Der Maßstab ist: Die Ware muss eindeutig identifizierbar sein.

  • Artikel- und Modellnummern sind der praktische Standard. Fußnote 2 des Anhangs 22-16 nennt ausdrücklich die „handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z. B. Modellnummer“.
  • Eine Warenliste als Anlage ist zulässig, wenn sie eindeutig referenziert ist und – falls nur ein Teil der Positionen präferenzberechtigt ist – die betreffenden Positionen klar gekennzeichnet sind.
  • Zolltarifnummern sind nicht vorgeschrieben. Mehrere IHKs raten sogar davon ab: Wenn Lieferant und Kunde unterschiedlich eintarifieren, liefert die angegebene Nummer dem Prüfer eine Diskrepanz frei Haus. Wer sie angibt, sollte sie belastbar geprüft haben.

Die neun Formfehler, die eine LLE in der Prüfung kippen

  1. Abweichung vom vorgeschriebenen Wortlaut. Umformulierte oder aus dem Englischen zurückübersetzte Sätze.
  2. Pauschale Abdeckung – „gilt für alle von uns gelieferten Waren“, „für unser gesamtes Sortiment“. Die Waren müssen benannt sein. Das ist ein harter Ungültigkeitsgrund.
  3. Unbestimmte Bezeichnungen wie „Ersatzteile für Pumpen“ oder „diverse Bauteile“.
  4. Ausschlussklauseln, die den Ursprung auf ein späteres Dokument verweisen („Ursprung jeweils gemäß Angabe auf der Rechnung“). Nicht zulässig. Eine Anlage mit gekennzeichneten Ausnahmen ist zulässig – ein Vorwärtsverweis auf eine künftige Rechnung nicht.
  5. Unzulässige Abkürzungen: „EG“ (verwechselbar mit dem ISO-Code EG für Ägypten), „EFTA“, „MOEL“. Korrekt ist „Europäische Union“ bzw. der ausgeschriebene Ländername.
  6. Fehlende namentlich benannte Person. Ein Firmenstempel und ein unleserliches Kürzel reichen nicht – Name und Stellung müssen erkennbar sein.
  7. Datumsarithmetik, siehe oben. Das prüft ein Prüfer zuerst, weil es rein mechanisch ist.
  8. Fehlende oder veränderte Verpflichtungssätze – Unterrichtungspflicht und Belegverpflichtung sind kein schmückendes Beiwerk.
  9. Empfängerabweichung zwischen den beiden Nennungen im Formular, oder eine Erklärung, die auf eine andere juristische Person ausgestellt ist als die, die sie verwendet.

Entlastend: Ein zu wenig genanntes Präferenzland macht das Dokument nicht ungültig – die Ware ist für dieses Land schlicht nicht abgedeckt. Das Risiko liegt in der Untererfassung, nicht im Dokument selbst.

Unterschrift: handschriftlich, elektronisch oder Verpflichtungserklärung

Art. 63 Abs. 3 UZK-DVO nennt einen Regelfall und zwei Alternativen:

Regelfall – handschriftliche Unterschrift des Lieferanten.

Alternative 1 – elektronische Authentisierung. Zulässig nur, wenn sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt werden. Diese Bedingung ist kumulativ und wird in der Praxis regelmäßig übersehen: Ein PDF neben einer Papierrechnung erfüllt sie nicht.

Alternative 2 – schriftliche Verpflichtungserklärung. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Ausführer schriftlich, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als hätte er sie handschriftlich unterzeichnet. Liegt diese einmalige Erklärung vor, benötigen die einzelnen Dokumente keine Unterschrift mehr.

Alternative 2 ist der Weg, über den sich der Prozess überhaupt automatisieren lässt. Zwei Einschränkungen: Die Verpflichtungserklärung ist bilateral – sie wird gegenüber einem bestimmten Kunden abgegeben, nicht öffentlich. Und auch das unsignierte Dokument muss die verantwortliche natürliche Person namentlich mit ihrer Stellung ausweisen.

Unterrichtungspflicht und Widerruf

Art. 62 Abs. 3 UZK-DVO: Der Lieferant informiert den Ausführer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für einzelne oder alle gelieferten Sendungen ungültig ist. Die Zollverwaltung formuliert es so: Der Lieferant hat den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.

In der Praxis geschieht das durch einen Widerruf, der die betroffenen Artikel und den Stichtag benennt – wahlweise für die Zukunft oder rückwirkend, für einzelne Positionen oder vollständig. Wer das versäumt und weiter liefert, verlässt den Bereich der Fahrlässigkeit.

Was falsche Angaben kosten

Stellt der Zoll die Angaben in Frage, läuft die Prüfung über das Auskunftsblatt INF 4 (Art. 64 UZK-DVO). Die Zollbehörde stellt es innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang aus und kann dafür die Buchführung des Lieferanten überprüfen. Kommt kein INF 4 zustande oder fällt es negativ aus, gilt die Lieferantenerklärung als nicht belegt.

Die Folge: Der darauf gestützte Präferenznachweis wird widerrufen, der Importeur im Partnerland verliert die Präferenz und wird nacherhoben.

Wer haftet. Gegenüber dem Zoll trifft es zuerst den Ausführer, dessen Nachweis fällt, und den Einführer als Zollschuldner. Zivilrechtlich haftet der Lieferant: Die Ursprungsangabe wird als Beschaffenheitsvereinbarung behandelt, eine falsche Angabe ist ein Sachmangel nach § 434 BGB mit Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB – einschließlich der nacherhobenen Abgaben.

Straf- und bußgeldrechtlich kommen §§ 370, 378, 379 AO und § 130 OWiG in Betracht. Der realistische Regelfall ist nicht die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, sondern die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO – Geldbuße bis 50.000 € – sowie die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, über die die Geschäftsleitung persönlich in Anspruch genommen werden kann. Wer Erklärungen ohne vorherige Präferenzkalkulation unterschreibt, ist genau dort.

Was sich 2027 und 2028 ändert

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 vom 2. Juni 2026 wird das Verfahrensrecht des Präferenzursprungs neu gefasst. Für die Lieferantenerklärung bedeutet das:

  • Die Artikel 61 bis 66 der UZK-DVO werden neu strukturiert; Anhang 22-16 wird aufgehoben.
  • Der neue Anhang 22-15 ist kein Prosa-Vordruck mehr, sondern eine strukturierte Datenanforderung – definierte Datengruppen mit Pflicht- und Kann-Feldern.
  • Für elektronische Präferenznachweise entsteht das zentrale EU-System e-PoC.

Die Anwendungstermine liegen nach Angaben der Zollverwaltung im Dezember 2027 bzw. Juni 2028, die vollständige Ablösung der Papiernachweise 2030.

Praktisch heißt das zweierlei. Heute gilt unverändert der bisherige Wortlaut. Und: Eine LLE, die 2027 mit 24 Monaten Geltungsdauer ausgestellt wird, läuft in das neue Regime hinein. Wer seine Erklärungen als Word-Dateien in Ordnern führt, hat dafür kein Migrationskonzept.

Abgrenzung: LE, EUR.1, Ursprungserklärung, Ursprungszeugnis

Dokument Ursprungsart Ausgestellt von An wen Funktion
(Langzeit-)Lieferantenerklärung präferenziell Lieferant seinen EU-Kunden Beweisgrundlage innerhalb der EU. Kein Präferenznachweis.
EUR.1 präferenziell Zollstelle auf Antrag Drittlandsimporteur Förmlicher Präferenznachweis
Erklärung zum Ursprung / Ursprungserklärung auf der Rechnung präferenziell Ausführer selbst Drittlandsimporteur Nicht-förmlicher Nachweis; bis 6.000 € frei, darüber nur als REX bzw. Ermächtigter Ausführer
Ursprungszeugnis nichtpräferenziell IHK Importeur, Bank Handelspolitik, Akkreditive, Einfuhrlizenzen – hat mit Zollpräferenzen nichts zu tun

Häufige Fragen


Dieser Beitrag gibt den Stand vom 13. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Zollberatung im Einzelfall. Verbindlich sind die amtlichen Vordrucke der Zollverwaltung und der Text der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.